16.05.2024
Das schleichende Tod des Tanzverbots

An hohen Feiertagen sollen künftig mehr Veranstaltungen möglich sein. Das hat der Regierungsrat jetzt beschlossen. (Lesedauer: ca. 2 Minuten)
Bereits im April 2017 standen die Zeichen auf Entspannung: Der Regierungsrat hatte damals auf eine Motion aus dem Kantonsparlament zur Abschaffung des Tanzverbotes geantwortet: „Bestimmte kulturelle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wie Kino- oder Theateraufführungen sind in der Regel tatsächlich wenig störend. Es lässt sich daher diskutieren, ob man in diesem Bereich eine gewisse Lockerung in Betracht ziehen sollte.“
Nun, kaum sieben Jahre später, soll es endlich so weit sein. Künftig sollen auch Veranstaltungen nicht-religiöser Art grundsätzlich erlaubt sein, wenn sie in geschlossenen Innenräumen stattfinden und daran nicht mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen können. Damit werden kleinere Kultur- und Sportveranstaltungen in Innenräumen auch an hohen Feiertagen ohne Bewilligung ermöglicht. Dazu zählen Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, der Eidgenössische Dank-, Buss- und Bettag sowie der Weihnachtstag.
Gleichbehandlung von Kultur und Sport
Kultur- und Sportveranstaltungen sollen an allen hohen Feiertagen gleichbehandelt werden. Diese Regelung habe sich zum Beispiel im Nachbarkanton St. Gallen seit 20 Jahren bewährt, schreibt der Regierungsrat in einer Medienmitteilung.
Im August 2023 wurde im Grossen Rat die Parlamentarische Initiative «Anpassung Ruhetagsgesetz» eingereicht, mit der eine moderate Lockerung des Veranstaltungsverbots an hohen Feiertagen beantragt wurde. In seiner Stellungnahme begrüsste der Regierungsrat die vorgesehene Lockerung im Grundsatz. Gleichzeitig beantragte der Regierungsrat dem Büro des Grossen Rates, die Parlamentarische Initiative zurückzuweisen, da beabsichtigt sei, das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage einer Totalrevision zu unterziehen. Nach einer externen Vernehmlassung, in der die Revision grossmehrheitlich unterstützt wurde, hat der Regierungsrat nun die Botschaft zuhanden des Grossen Rates verabschiedet.
Das Ruhetagsgesetz wurde 1989 beschlossen und 2002 letztmals revidiert. Aktuell gilt am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie am Weihnachtstag ein grundsätzliches Verbot von Veranstaltungen nicht-religiöser Art. Diese hohen Feiertage sind im Wesentlichen von der Revision betroffen.
Die Umsetzung
Für den Vollzug des Ruhetagsgesetzes sind in erster Linie die Politischen Gemeinden zuständig. Nach ständiger Praxis und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist das Departement für Inneres und Volkswirtschaft Rekurs- und Aufsichtsinstanz. Aufgrund der moderaten Lockerung des Veranstaltungsverbots an hohen Feiertagen ist davon auszugehen, dass sich der Vollzugsaufwand einer Politischen Gemeinde leicht erhöhen wird.
Wird eine Ausnahme vom Veranstaltungsverbot geltend gemacht, muss die Gemeinde prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, und, wenn diese erfüllt sind, muss sie zudem abklären, ob eine begründete Befürchtung besteht, dass die Veranstaltung den hohen Feiertag stört.
Bereits nach geltendem Recht kann die Gemeinde Veranstaltungen an hohen Feiertagen bewilligen, wenn sie dem Charakter der hohen Feiertage Rechnung tragen.
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